Änderungen in den Vereinsstatuten

1.  Name und Sitz alt

Unter dem Namen «Solawi Rütiwies» besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch Artikel 60ff mit Sitz in Algetshausen, Uzwil.

 

1.  Name und Sitz neu

Unter dem Namen «Solawi Rütiwies» besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger sowie nichtgewinn-orientierter Verein nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch Artikel 60ff mit Sitz in Algetshausen, Uzwil

 

2. ZWECK UND ZIEL ALT

Der Verein möchte seine Mitglieder mit natürlichen und gesunden Lebensmitteln versorgen. Durch einen Mitgliederbeitrag, der die Produktionskosten des Betriebes deckt, haben sie Anrecht auf einen Teil der Ernte / Erzeugnisse. Durch eine gelegentliche Mitarbeit erleben sie die Vielfältigkeit der Natur und erfahren, wie ihre Lebensmittel produziert werden. Durch ihre Mitbestimmung an der Mitgliederversammlung können sie die Weiterentwicklung des Betriebs mitgestalten.

 

2. ZWECK UND ZIEL NEU

Solidarische Landwirtschaft (Solawi) basiert auf der direkten Zusammenarbeit von Landwirt*Innen und Konsument*Innen. Dahinter stehen der Wille zu mehr Selbstbestimmung bei der Nahrungsmittelproduktion und der Wunsch nach einer wirklich nachhaltigen Landwirtschaft.

Der Verein möchte seine Mitglieder mit natürlichen und gesunden Lebensmitteln versorgen. Durch einen Mitgliederbeitrag, der die Produktionskosten der Lebensmittelproduktion deckt, haben sie Anrecht auf einen Teil der Ernte / Erzeugnisse. Durch gelegentliche Mitarbeit erleben sie die Vielfältigkeit der Natur und erfahren, wie ihre Lebensmittel produziert werden. Durch ihre Mitbestimmung an der Mitgliederversammlung können sie die Weiterentwicklung des Vereins mitgestalten.

 

3.1 Mitglieder alt

Aktivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der sie zum Bezug von Lebensmitteln berechtigt, welche für und mit der Solawi Rütiwies hergestellt werden. Die Anteilsscheine dienen zur Beteiligung an Infrastruktur und anderen Kosten. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. Ausserdem wird pro Person ein Anteilsschein à CHF 250.– gezeichnet.

Gönnermitglieder können den Verein mit Spenden unterstützen, beziehen aber keine Lebensmittel. Gönnermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und sind ohne Stimmrecht. (siehe 3.5) Details über den Betrieb regelt der Vorstand mit dem Betriebsreglement.

 

3.1 Mitglieder neu

Aktivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag (Lebensmittelabo), der sie zum Bezug von Lebensmitteln berechtigt, welche für und mit der "Solawi Rütiwies" hergestellt werden. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Anteilsscheine dienen zur Beteiligung an Infrastruktur- und anderen Kosten. Um Lebensmittel von der Solawi Rütiwies beziehen zu können, muss mind. 1 Anteilschein gezeichnet werden.

Passivmitglieder besitzen einen Anteilschein, beziehen aber kein Lebensmittelabo. Sie werden zu Vereinsversammlungen eingeladen und haben ein Stimmrecht.

 

3.3  Austritt von Mitgliedern alt

Der Austritt aus dem Verein kann mit einer schriftlichen Kündigung zuhan- den des Vorstandes drei Monate im Voraus auf das Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erklärt werden. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Gesuche auf vorzeitigen Austritt zu bewilligen. Bei Austritt aus dem Verein besteht ein Anspruch auf zinslose Rückzahlung der Anteilsscheine, sobald die Vereinsfi nan- zen dies zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod einer natür- lichen Person bzw. die Aufl ösung einer juristischen Person. Mitglieder, welche den Zweck des Vereins gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wird die Rückzahlung der Anteilsscheine innerhalb eines Jahres nach Austritt oder Tod nicht verlangt, so erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

 

3.3  Austritt von Mitgliedern neu

Der Austritt aus dem Verein kann mit einer schriftlichen Kündigung zuhanden des Vorstandes drei Monate im Voraus auf das Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erklärt werden. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Gesuche auf vorzeitigen Austritt zu bewilligen. Bei Austritt aus dem Verein besteht ein Anspruch auf zinslose Rückzahlung der Anteilsscheine, sobald die Vereinsfinanzen dies zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod einer natürlichen Person bzw. die Auflösung einer juristischen Person. Mitglieder, welche den Zweck des Vereins gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wird die Rückzahlung der Anteilsscheine innerhalb eines Jahres nach Austritt oder Tod nicht schriftlich verlangt, so erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

 

4. Organe alt

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand / Die Betriebsgruppe
  3. Die Projektgruppen
  4. Die Rechnungsprüfung

 

4. Organe neu

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand 
  3. Die Projektgruppen
  4. Die Revisionsstelle

 

4.1  Die Mitgliederverversammlung alt

Die Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich am Beginn jedes neuen Kalenderjahres sowie im September (Bekanntgabe Abopreise) statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden einberufen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident / die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Änderung der Statuten und die Aufl ösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden nötig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet

 

4.1  Die Mitgliederverversammlung neu

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich, im 1. und im 3. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 21 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich oder per Email einberufen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident / die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden nötig.

Die ordentliche oder ausser-ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet; bei Fehlen durch ein Mitglied des Vorstandes.

Der Aktuar/die Aktuarin führt ein Protokoll bezüglich Versammlungsentscheide.

 

4.1.1  Aufgaben der Mitgliederversammlung alt

  1. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Genehmigung des Budgets
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
  6. Entlastung der Vorstandsmitglieder
  7. Änderung und Festsetzung der Statuten
  8. Aufl ösung des Vereins

 

4.1.1  Aufgaben der Mitgliederversammlung neu

  1. Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Genehmigung des Budgets
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Wahl des Vorstandes und der Revisoren
  7. Entlastung der Vorstandsmitglieder
  8. Änderung und Festsetzung der Statuten
  9. Auflösung des Vereins

 

4.2  Der Vorstand alt

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird an der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Mindestens eine der Personen ist EigentümerIn des Betriebes. Die Präsidentin / der Präsident wird separat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Die Sitzungen werden protokolliert, die Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden. Der Vorstand arbeitet in der Regel ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Einsatz, der über die normale Mitarbeit der Mitglieder hinausgeht, Lebensmittel beziehen.
 

4.2  Der Vorstand neu

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird an der Mitglieder-versammlung für zwei Jahre gewählt. Mindestens eine der Personen ist Eigentümer*in des Betriebes. Die Präsidentin / der Präsident wird durch den Vorstand aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Die Sitzungen werden protokolliert, die Protokolle können von den Mitgliedern nach vorgängiger Terminvereinbarung eingesehen werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Einsatz, der über die normale Mitarbeit der Mitglieder hinausgeht, Lebensmittel beziehen.

 

4.2.1  Aufgaben des Vorstandes alt

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen
  2. Erstellung und Genehmigung des Betriebsreglements
  3. Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern
  4. Einstellung, Begleitung und Entlassung der nötigen Fachpersonen, Erarbeiten der entsprechenden Aufgabenbeschriebe
  5. Führen der Vereinsfi nanzen mit doppelter Buchhaltung
  6. Koordination der anfallenden Arbeiten
  7. Verteilung der Produkte gemäss Betriebsreglement
  8. Einsetzen der Projektgruppe
  9. Einberufung der Mitgliederversammlung
  10.  

4.2.1  Aufgaben des Vorstandes neu

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Vorstandssitzung 
  3. Erstellung und Genehmigung des Betriebsreglements
  4. Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern
  5. Einstellung, Begleitung und Entlassung der nötigen Fachpersonen, Erarbeiten der entsprechenden Aufgabenbeschriebe
  6. Führen der Vereinsfinanzen mit doppelter Buchhaltung
  7. Koordination der anfallenden Arbeiten
  8. Verteilung der Produkte gemäss Betriebsreglement
  9. Einsetzen von Projektgruppen
  10. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

4.4 Die Rechnungsprüfung alt

Für die Prüfung der Rechnung werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren von der Hauptversammlung gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht.

 

4.4 Die Revisionsstelle neu

Für die Prüfung der Rechnung werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie die Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den Erlassen des Vereins. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Als Revisoren können auch Nicht-Mitglieder oder eine Treuhandfirma gewählt werden.

 

5. Finanzen alt

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: 

  1. dem Beteiligungsscheinkapital 
  2. den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  3.  Darlehen, Schenkungen, Spenden

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Jede persön-liche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Buchhaltung ist für Vereinsmitglieder jederzeit einsehbar.

 

5. Finanzen neu

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: 

  1. dem Anteilscheinkapital
  2. den jährlichen Mitgliederbeiträgen 
  3. Darlehen, Schenkungen, Spenden

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Buchhaltung ist für Vereinsmitglieder jederzeit einsehbar, nach vorgängiger Terminvereinbarung.

 

Neu in den Statuten

6. VERHÄLTNIS ZUM GESETZ

Alle in den Statuten nicht geregelten Verhältnisse beurteilen sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch

 

7. Auflösung alt

Der Verein kann durch eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle einer Aufl ösung des Vereins werden zuerst die Schulden getilgt. Danach werden die Anteilsscheine bis zum Nominalwert zurückerstattet. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Hauptversammlung. Der Vorstand organisiert die Aufl ösung.

 

7. Auflösung neu

Der Verein kann durch eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden an der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist dann die Aufgabe des Vorstands, die zur Auflösung des Vereins nötigen Schritte einzuleiten. Zuerst müssen die Schulden getilgt werden. Danach werden die Anteilsscheine bis zum Nominalwert zurückerstattet.

Ein allfälliger finanzieller Überschuss muss zwingend an eine nicht-gewinnorientierte, gemeinnützige Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck überwiesen werden (z.B. an die Solawi-Kooperationsstelle oder einen anderen Solawi-Verein). Die Hauptversammlung entscheidet darüber.

 

8. Inkrafttreten neu

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2020 genehmigt.

 

8. Inkrafttreten neu

Diese Statuten wurden mittels elektronischer Abstimmung am 30. Dezember 2021 angenommen nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. September 2021